DAMIT KEIN ZWEIFEL AUFKOMMT

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Motorflugschule Egelsbach GmbH

§1 Einbeziehung der AGB in den Vertrag

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der „Motorflugschule Egelsbach GmbH“ (nachfolgend „Flugschule“ genannt) gelten für alle Verträge, Schulungsvereinbarungen, Fernlehrgangsverträge, Dienstleistungen, Lieferungen, Charter und sonstige Leistungen mit seinem Vertragspartner (nachfolgend „Flugschüler“ oder „Nutzer“ genannt).
Abweichenden Bedingungen eines möglichen Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Durch Inanspruchnahme der von der „Flugschule“ angebotenen Dienstleistung und Nutzung der Webseite akzeptiert der Benutzer/Kunde/Flugschüler ohne Einschränkungen oder Vorbehalt diese Bedingungen und erkennt an, dass sonstige Absprachen und Vereinbarungen zwischen ihm und der „Flugschule“ bezüglich des Gegenstandes dadurch unwirksam werden
Die Flugschule behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden den Vertragspartnern per E-Mail, Fax oder Brief spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Flugschüler der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Empfang, gelten die geänderten AGB als angenommen. Die Flugschule wird dem Flugschüler in der E-Mail, dem Fax oder Brief, die die geänderten Bedingungen enthalten, auf die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist gesondert hinweisen.

§2 Ausbildungsziel

Die Flugschule bildet den Schüler zum Zwecke des Erwerbs einer Erlaubnis/Berechtigung bzw. einer Lizenz gem. den gesetzlich geregelten Vorschriften des Luftfahrt Bundesamtes oder des Regierungspräsidiums aus. Für den Ausbildungserfolg wird keine Gewährleistung übernommen.

§3 Mindestalter

Das Mindestalter für Kursteilnehmer beträgt 14 Jahre. Minderjährige bedürfen zur Teilnahme an der Ausbildung der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

§4 Ausbildung

Alle Angebote/Lehrgänge werden von ausgebildeten, erfahrenen und staatlich geprüften Fluglehrern geleitet. Vermittelt wird eine Ausbildung nach Maßgabe der durch Gesetz oder Verordnung erforderlichen Ausbildungsprogramme in Theorie und Praxis. Die Gestaltung der genehmigten Lehrgänge bzw. die Durchführung des Angebots obliegt allein der Flugschule. Der Flugschüler ist verpflichtet, alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Regeln sowie Anordnungen und Einzelanweisungen des Ausbildungspersonals gewissenhaft und unverzüglich zu befolgen.

§5 Anmeldung, Vertragsabschluss und vorzeitige Kündigung

§5.1 Grundsatz

Die Anmeldung zum einem Kurs kann schriftlich, per Fax, per E-Mail oder direkt in der Flugschule erfolgen. Mit der Anmeldung kommt es zum Vertragsabschluss und eine Platzreservierung für die entsprechende Theorieausbildung wird vorgenommen.
Da der Verwaltungsaufwand zu Beginn der Ausbildung am Höchsten ist wird mit Vertragsabschluss die Verwaltungsgebühr sofort fällig und wird auch bei Abbruch der Ausbildung nicht zurückerstattet.

§5.2 Halterschafts-, oder Nutzungsvertrag

Die Kosten des Halterschaftsvertrages werden bei Abschluss in einer Summe sofort fällig. Verspätete Nutzung bedingt durch verspätete Zahlung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei vorzeitiger Beendigung des Halterschaftsvertrages können keine Kosten erstattet werden.

§5.3 Fernlehrgänge

Die Kosten eines Fernlehrganges und des dazu gehörenden Präsenzlehrganges sind bei Vertragsabschluss sofort in Monatsraten fällig. Da es sich bei Fernlehrgängen um Fremdleistungen handelt, können keine Kosten des Fernlehrganges erstattet werden. Der Präsenzunterricht ist Vertragsbestandteil bzw. verbindlicher Ausbildungsteil des Fernlehrganges und wird von der Flugschule vorgehalten. Eine Kostenrückerstattung des Präsenzlehrganges kann deshalb nicht erfolgen.

$5.4 Alle sonstigen Lehrgänge

Die Kosten für den theoretischen Teil der Ausbildung sind bei Vertragsabschluss sofort fällig. Im Hinblick auf die Vorhaltekosten vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe von 15% bei vorzeitiger Kündigung. Begonnene Praxisausbildung (gilt nur bei der Flugausbildung wird nach entstandenen Aufwand berechnet.

§6 Termine

Termine, die in einem Vertrag nicht benannt sind (so z.B. bei der praktischen Flugschulung oder bei Einzelunterricht) werden vereinbart. Bei der praktischen Flugschulung sind die Wetterverhältnisse bestimmend, weshalb die Termine nicht im vornhinein bei Vertragsabschluss bindend vereinbart werden können.

§7 Rechnungslegung

§7.1 Währung, Steuer, Entgelt

Alle Preise sind in Euro und beinhalten die zurzeit gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Berechnet wird nach der jeweils aktuell gültigen Entgeltliste, die in der Flugschule zur Einsicht ausgehängt ist.

$7.1.1 Umsatzsteuerbefreiung

Ausbildungen, die einer Berufsausbildung zugeordnet werden können, sind gem. § 4, Abs. 21 UStG umsatzsteuerfrei. Verwaltungsgebühren, ein eventueller Luftfahrzeugcharter und Fremdleistungen jeglicher Art fallen nicht unter die die Umsatzsteuerbefreiung.

§7.1.2 Rechnungszustellung

Die Rechnung bzw. Mahnerstellung erfolgt vorzugsweise auf elektronischem Weg per E-Mail. Auf besonderen Wunsch des Kunden kann dies mit einer elektronischen Signatur erfolgen. Dieser ausdrückliche Wunsch muss schriftlich erfolgen. Wahlweise kann die Rechnung bzw. Mahnzustellung auf dem Postweg übersendet werden.

§7.2 Leistungsberechnung

Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß der jeweils gültigen Entgeltliste abgerechnet.
Ausgenommen davon sind

  • Ausdrücklich zum Festpreis angebotene Leistungen
  • Kosten der theoretischen Schulung, auch bei Fernlehrgängen
  • Verwaltungspauschalen
  • Flugdienstberaterausbildung
  • Halterschaftsvertrag
  • Nutzungsvertrag

§7.3 Fremdleistungen

Grundsätzlich wird seitens der Flugschule empfohlen, Fremdleistungen selbst direkt mit dem Anbieter abzurechnen. Als zusätzlichen Service rechnen wir für Sie z.B. Hotelkosten, Catering, Handling, Lande-, An- und Abflug-Gebühren etc. mit Dritten ab. Dem Nutzer werden nach Anfall und in belegtem Ausmaß, zuzüglich Gebühren des Verrechnungsverkehrs, z.B. Scheckgebühren, Überweisungsspesen, Bearbeitungsgebühren (bis max. 20%), der Kosten in Rechnung gestellt.

§7.4 Nachfolgende Endgeltabrechnungen

Anflug-, Strecken- oder ähnliche Gebühren werden an die Flugschule als Luftfahrzeughalter, bzw. als Betreiber, oftmals mit Verspätung berechnet. Dies zieht eine verspätete Weiterverrechnung an den Nutzer nach sich. Hierdurch kann sich die Endabrechnung bis zu 12 Monaten nach Ausbildungsende verspäten.

§7.5 Bescheinigung und Berichtigung

Für Bescheinigungen, die auf gesonderten Wunsch des Flugschülers/Nutzers erstellt werden, ebenso für Änderungen in einer bereits erstellten Rechnung (insofern der Fehler nicht bei der Flugschule liegt), wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- Euro fällig.

§7.6 Bezahlung von Leistungen

§7.6.1 Fälligkeit

Alle Leistungen sind grundsätzlich nach Rechnungserhalt abzugsfrei zur Bezahlung sofort fällig, ausgenommen: Akontozahlung bei Zahlungsweise Überweisung gem. § 7.6.2 Für Akontozahlungen werden keine Rechnungen erstellt. Sie werden dem jeweiligen Kundenkonto gutgeschrieben.

§7.6.2 Kontoverbindung

Volksbank Dreieich e.G., IBAN: DE30 5059 2200 0107 3071 79, BIC: GENODE51DRE

§7.6.3 Zahlungsweisen

Rechnungen können wahlweise per Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat),  per Überweisung, per Kartenzahlung, oder nach Rechnungsstellung ausgeglichen werden.
Im Fall des Ausgleichs per Überweisung nach Rechnungsstellung wird eine Akontozahlung in Höhe von 2.000,- € fällig. Diese ist vor Beginn der praktischen Flugausbildung sofort unaufgefordert zur Zahlung fällig. Die Akontozahlung wird am Ausbildungsende verrechnet. Eventuelle Überzahlungen werden umgehend erstattet. Die Endabrechnung kann sich aufgrund § 7.3.2. bis zu 6 Monate nach Ausbildungsende verzögern.

§7.6.4 Nichteinlösen von Lastschriften

Nimmt der Kunde eigenmächtig oder unrechtmäßig eine Rückbuchung über Rechnungsbeträge der erbrachten Leistung oder Teile dessen vor, so ist die „Flugschule“ dazu berechtigt, den jeweiligen Betrag inklusive der anfallenden Buchungskosten (Schadenersatz), zzgl. banküblicher Gebühren und Zinsen in Rechnung zu stellen.

§7.6.5 Wechsel und Schecks

Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskont und eventuelle Inkassospesen gehen zu Lasten des Schuldners. Wechsel werden grundsätzlich nicht prolongiert.

§7.6.6 Zahlungsverzug

Bei Überschreitung des Zahlungstermins von mehr als 4 Wochen nach Rechnungszugang werden, ohne dass es einer förmlichen Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch sämtliche vor- u. außergerichtlichen Mahn- u. Inkassokosten zu ersetzen.

§7.7 Lehrunterlagen

Lehrunterlagen (z.B. Laptop, Bücher, usw.) sind Leihgaben der Flugschule. Sie sind spätestens zum Ende der Ausbildung der Flugschule in einwandfreiem Zustand zurück zu geben. Ausbildungsende ist Abschluss der Ausbildung oder das Nichtbestehen der Prüfung. Sollte die Rückgabe nicht erfolgen, bzw. die Unterlagen sind in einem nicht akzeptablen Zustand (z.B. Kaffeeflecken, stark verschmutzt, unvollständig), so wird der Neuwert abzüglich der Abschreibung in Rechnung gestellt. Ausnahme hiervon sind Fernlehrgänge. Fernlehrgänge sind eine Fremdleistung und gehen in das Eigentum des Flugschülers über.

§7.7.1 Laptop, bzw. Notebook

Bei Leihgabe eines Laptops, bzw. Notebook wird im Besonderen auf die schonende Behandlung hingewiesen. Bei Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang entstehen, wird der Neuwert in Rechnung gestellt. Ausschließlich der beschädigte Laptop, bzw. Notebook geht dann in das Eigentum des Schülers über, die Software bleibt Eigentum der Schule.

§7.7.2 Warenlieferung und Fernlehrgänge

Gelieferte Waren (z.B. Fernlehrgänge, Aristo, Computer, usw.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Flugschule.

§7.8 Preisänderungen

Der Anbieter ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Anbieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt. Ausgenommen hiervon sind Fernlehrgänge, die der Kontrolle des FernUSG, bzw. der Zentralstelle für Fernunterricht unterliegen.

§8 Nebenabreden

Jegliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen werden nur in schriftlicher Form getroffen und müssen von der „Flugschule“ akzeptiert und bestätigt werden.

§9 Nachschulungen

Nachschulungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.

§10 Hausordnung

Die Hausordnung wird mit dem Betreten eines Gebäudes, in welchem die „Flugschule“ ansässig ist, oder Schulungen durchführt, wirksam und der Kunde hat diese zu befolgen. Die Hausordnung ist in den Geschäftsräumen ausgehängt.

§11 Abrechnung praktischer Ausbildungsflüge

§11.1 Flugdienst- und Ruhezeiten

Flug-, Dienst,- und Ruhezeiten sind gemäß gesetzlicher Vorgaben einzuhalten.

§11.2 Abrechnungsrelevante Dienstzeiten des Fluglehrers, bzw. Theorielehrers

Die mit dem Kunden durchgeführten praktischen Schulungen sind wie folgt abzurechnen: Jede praktische Flugausbildung beginnt mit einem Briefing und endet mit einem De-Briefing. Hier wird grundsätzlich die Dienstzeit des Lehrers angesetzt. Das heißt, von Check-In (Begin der Lehrtätigkeit mit dem Briefing) bis zum Check-Out (Ende der Lehrtätigkeit mit dem De-Briefing). Pausen auf Verlangen des Schülers (z.B. das Verrichten persönlicher Bedürfnisse) während der Ausbildungszeit werden mit abgerechnet.

§11.3 Abrechnungsrelevante Daten des Luftfahrzeuges

Die Zeiten für das Luftfahrzeug wird immer vom Losrollen mit der Absicht des Starts bis zum völligen Stillstand nach dem Flug berechnet, auch OFF-Block und On-Block genannt. Sie wird folgerichtig Blockzeit genannt.

§11.4 Abrechnungsaufzeichnung

Die Dienstzeiten des Lehrers und die Blockzeit des Luftfahrzeuges werden mit Hilfe des Abrechnungszettels geführt. Der Schüler und der Lehrer haben diesen mit besonderer Sorgfalt zu führen und mit der Unterschrift zu bestätigen. Auf Basis dieser Dokumentation wird die Abrechnung mit dem Schüler erstellt. Eine spätere Änderung des Abrechnungszettels geht ausschließlich mit einer Beweisführung des Schülers einher.

§12 Haftung

Bedingt durch das besondere Risiko während der Schulung von sogenannten Luftfahrern, macht trotz Abschluss entsprechender gesetzlich vorgeschriebener Versicherungen, weitere Regelungen erforderlich.

§12.1 Haftung des Kunden, bzw. Schülers

Der Kunde haftet grundsätzlich persönlich für selbst verschuldete Schäden aller Art. Der Schüler haftet der Schule für jeden Schaden, den er schuldhaft herbeigeführt hat. Sein Verschulden wird vermutet, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einer Nichtbefolgung von Anweisungen Personals der Schule, des Lehrpersonals oder in Verbindung mit einem Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen steht.

§12.2 Haftung der Schule

Die Schule, ihre Gesellschafter und ihr Personal haften für Unfallschäden (Personen und Sachen) nur, wenn eine Versicherung für den Schaden aufkommt.

§12.3 Haftung bei schülereigenen Luftfahrzeugen

Die Schule, ihre Gesellschafter und ihr Personal haften füBei schülereigenen Luftfahrzeugen, die zur Ausbildung benutzt werden, hat der Eigentümer des Luftfahrzeuges für die entsprechende Versicherung selbst Sorge zu tragen. Für den eventuellen Selbstbehalt nach einem entstandenen Schaden hat ausdrücklich der Eigentümer, bzw. der Versicherungsnehmer aufzukommen. Die Flugschule und deren Mitarbeiter sind von jeglicher Haftung freigestellt. Ausnahme sind vorsätzliche Handlungen sowie grobe Fahrlässigkeit. r Unfallschäden (Personen und Sachen) nur, als eine Versicherung für den Schaden aufkommt.

§13 Rechtsmittel

Jegliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren nach dem Gesetz.

§14 Kündigung des Ausbildungs-, bzw. Dienstleistungsvertrages

§14.1 Allgemeines zur Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist beiderseits jederzeit möglich.

§14.2 Kündigung durch die Flugschule

Eine Kündigung von Seiten der Flugschule kann nur aus besonderem Grund erfolgen. Besondere Gründe sind zum Beispiel:

  • Missachtung von Vorschriften oder Nichtbefolgen von Anweisungen durch das Ausbildungspersonal
  • Grobe Missachtung der Hausordnung
  • Nichtbegleichung von Rechnungen

§14.2 Kündigung durch den/die Flugschüler-(in)

Bei vorzeitiger Kündigung des Schülers werden in jedem Fall die Verwaltungsgebühr, die Kosten der Theorieausbildung entsprechend §5 und alle bereits erbrachten Leistungen (z.B. Anträge oder sonstige in Vorlage zu erbringende Leistungen) fällig. Die Kosten der Praktischen Flugausbildung werden nur in Höhe der nachgewiesenen Kosten berechnet. In Beachtung zu  § 7.3 Fremdkosten.

§15 Luftfahrzeugcharter

§15.1 Pflichten des Nutzers, bzw. Charterers

  1. Zum vereinbarten Einsatzzeitpunkt steht der Vertragsgegenstand (Luftfahrzeug) auf dem vereinbarten Flugplatz zur Nutzung bereit.
  2. Zielflughafen nach Reiseflügen zur Rückgabe ist der Abflugflughafen der Bereitstellung – unbeschadet sonstiger schriftlicher Vereinbarungen. Dabei sind Zwischenlandungen auf anderen Flugplätzen jederzeit möglich.
  3. Die Weiter- und Untervercharterung bzw. Weiter- und Untervermietung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Der vom Nutzer eingesetzte Pilot muss eine gültige Flugerlaubnis sowie alle erforderlichen Genehmigungen, welche zur Führung des bezeichneten Luftfahrzeuges erforderlich sind, besitzen oder eingeholt haben. Der Nutzer hat sich, sofern er nicht selbst Flugzeugführer ist, von der Erfüllung dieser Voraussetzungen selbst zu vergewissern.
  5. Sofern der Nutzer keine Erfahrung auf diesem Muster hat, ist die Zeit für die Unterschiedsschulung oder Vertrautmachung zur Nutzungsdauer zuzurechnen.

§15.2 Pflichten der Flugschule

Die Flugschule stellt dem Charter zum vereinbarten Einsatzzeitpunkt das Luftfahrzeug auf dem vereinbarten Flugplatz zur Nutzung in einem flugsicheren und lufttüchtigen Zustand bereit.

§15.3 Nutzungsentgelt

  1. Der vereinbarte Preis ergibt sich aus dem Angebot, bzw. den in den Räumen der Flugschule ausgehängten Entgeltlisten, wobei im Zweifel die ausgehängten Preislisten des Angebots Gültigkeit haben.
  2. In diesem Preis sind die notwendigen Treibstoffkosten für den Nutzungszeitraum enthalten.
  3. Nicht eingeschlossen in dem Preis sind alle sonstigen Kosten, die wegen des konkreten Fluges während der Nutzungsdauer anfallen, dies sind u.a. Landegebühren, Anfluggebühren, Unterstellgebühren auf fremden Fluglätzen und sonstige Abgaben, die in dem konkreten Flug bzw. konkreten Flügen ihren Ursprung haben. Hier gilt § 7 entsprechend.
  4. Eingeschlossen in dem Preis ist eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung, die im Schadensfall der Nutzer (Charterkunde) zu tragen hat. Die Höhe des Selbstbehalts ist abhängig von Flugzeugtyp und ist vor Nutzung zu erfragen.
  5. Während der Nutzungsdauer erforderliche laufende Wartungsmaßnahmen, Pflege und sichere Unterbringung des Flugzeuges sind vom Nutzer durchzuführen.
  6. Sofern während der Flüge bzw. während des Fluges eine erneute Betankung erforderlich wird, ist der Nutzer für die Durchführung der Betankung selbst zuständig. Es ist nur zugelassener Treibstoff zu tanken. Der Nutzer kann die Erstattung des Kraftstoff-Preises von der Flugschule bei Vorlage der entsprechenden Belege verlangen. Mehrkosten wegen Betankung im Ausland bzw. der Unterschied zum Preis des Kraftstoffes in EDFE zum gleichen Zeitpunkt, trägt jedoch der Nutzer.

§15.4 Versicherung und Haftungsbedingungen

  1. Der Nutzer haftet für jegliche Beschädigung an dem Flugzeug. Insbesondere haftet der Nutzer auch für Vermögensfolgeschäden und sonstige Vermögensschäden wegen einer eventuellen Beschädigung des Luftfahrzeuges.
  2. Soweit die abgeschlossene Versicherung Entschädigung leistet, wird der Nutzer selbst von seiner Schadensverpflichtung frei.
  3. Wegen der vereinbarten Selbstbeteiligung muss der Nutzer auf jeden Fall den Schaden, unbeschadet weiterer Ansprüche, in dieser Höhe ausgleichen. Zudem ist bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung eine 15% Prämiennachzahlung für die Versicherung, welche der Eigentümer abgeschlossen hat, zu zahlen. Der Nutzer übernimmt diese Nachzahlung. Tritt also ein Schaden ein, der unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, so haftet auf jeden Fall der Nutzer allein.
  4. Insbesondere haftet der Nutzer auch für eine verzögerte Rückgabe oder verspätete Abgabe des Luftfahrzeuges. Der vereinbarte Rückgabetermin gilt insoweit fest vereinbart. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass wegen verspäteter Rückgabe erhebliche Schäden eintreten können, die das Nutzungsentgelt für den Zeitraum der verspäteten Rückgabe weit übersteigen können.
  5. Der Nutzer haftet nicht, wenn er beweist, dass der Verlust oder die Beschädigung oder die verspätete Abgabe durch Umstände verursacht wurde, die er bei der Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden konnte.
  6. Vorbehaltlich des Auswahlverschuldens haftet der Nutzer außerdem für das Verschulden des Flugzeugführers selbst wie für eigenes Verschulden, ohne dass dadurch der Luftfahrzeugführer von seiner Eigenhaftung befreit wird, wenn Untervercharterung gestattet wurde.

§15.5 Kündigung bei Charter

Ein Chartervertrag kann jederzeit, aber erst nach Rückgabe der Sache und Übernahme der Flugschule, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich (auch per Email mölgich) erfolgen.

§15.6 Kautionsleistung

Der Nutzer leistet der Flugschule vor Beginn des Fluges zuzüglich zu Zahlung des Nutzungsentgeltes eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung. Die Kaution ist nicht verzinslich. Bei Einwilligung eines Bankeinzugsverfahrens entfällt die Kaution.

§15.7 Besondere Bedingungen bei Charter

  1. Besteht dieser Vertrag auf Seiten des Nutzers aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
  2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nicht getroffen worden.
  3. Änderungen des Vertrages erfolgen schriftlich. Die Abbedingung der Schriftform erfolgt ebenfalls schriftlich.
  4. Der Nutzer haftet außerdem für die Einhaltung der Flugsicherheitspflichten und stellt die Flugschule von eventuellen Ansprüchen aus der Verletzung der Flugsicherheitspflicht in Bezug auf das Vertragsobjekt im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch Mängel der Maschine selbst entstanden ist, dessen Behebung die Flugschule unterlassen hat, obgleich ihr der Schaden bekannt war.

§16 Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Wenn der Auftrag als Verbraucher abgegeben wurde und zum Zeitpunkt des Auftrags der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Land sich befindet, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

§16 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechts unwirksam sein, so sind sie nicht anzuwenden. Dies berührt nicht die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen hat zu gelten, was in Hinblick auf Inhalt und Bedeutung sowie wirtschaftlichen Zweck dem Willen des Verwenders am nächsten kommt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch eine wirksame zu ersetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen | Revision 2 | 15.08.2017

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